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BFH Urteil v. - VI 173/62 U BStBl 1964 III S. 52

Leitsatz

  1. Lehnt die Oberfinanzdirektion die Aufdeckung eines Fehlers bei der Einkommensteuerveranlagung des Finanzamts gemäß § 222 Abs. 1 Ziff. 4  AO ab, so ist dagegen die Beschwerde an das Finanzministerium des Landes gegeben.

  2. Es ist nicht ohne weiteres ein Fehler im Sinne von § 222 Abs. 1 Ziff. 4  AO, wenn das Finanzamt einen Verlustabzug gemäß § 10 d EStG nicht durchführt, weil der Steuerpflichtige den Verlustabzug nicht beantragt und das Finanzamt die Möglichkeit des Antrags nicht von sich aus geprüft hat.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BStBl 1964 III Seite 52
BFHE 1964 S. 132 Nr. 78
HAAAB-47995

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