Gehört zum Nachlaß ein Grundstück, so löst der Erwerb des letzten aller Erbanteile an einer Erbengemeinschaft durch denselben
Erwerber Grunderwerbsteuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Ziff. 3
GrEStG aus.
Wäre ein dem Erwerb eines Erbanteils entsprechender (schuldrechtlich wirksamer) Erwerb eines Grundstücksbruchteils von der
Grunderwerbsteuer befreit, so wird die Steuervergünstigung des
§ 6 Abs. 2 GrEStG durch dessen Abs. 4 nicht ausgeschlossen.
In den Fällen des Erwerbs des letzten aller Erbanteile an einer Erbengemeinschaft durch denselben Erwerber ist die Steuer
von der Gegenleistung zu berechnen; hierzu gehört auch der Wert der untergehenden Beteiligung des Erwerbers am Gesamthandvermögen.
Erwirbt derjenige, der ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden als dessen wesentlichen Bestandteil errichtet und daran die
Verwertungsbefugnis (
§ 1 Abs. 2 GrEStG) erworben hat, nachträglich den Grund und Boden und dadurch zugleich auch das bürgerlich-rechtliche Eigentum am Gebäude,
so ist dies ein grunderwerbsteuerbarer Rechtsvorgang, der das ganze Grundstück einschließlich Gebäude umfaßt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1964 III Seite 486 BFHE 1965 S. 33 Nr. 80 AAAAB-47941
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