Das StSäumG vom (RGBl I S. 1271) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur vorläufigen Neuordnung von Steuern
vom (WiGBl S. 69, AMBlFin S. 37) verstößt nicht gegen das
GG.
Die Nichtigkeit des
§ 26 EStG alter Fassung erstreckt sich nicht auf Säumniszuschläge, die auf den nach dieser Vorschrift bemessenen Einkommensteuer-Rückständen
beruhen.
Säumniszuschläge, die sich aus dem Unterschied bei Zusammenveranlagung nach
§ 26 EStG alter Fassung und bei getrennter Veranlagung nach
§ 26 EStG 1957 ergeben, können wegen sachlicher Härte nach
§ 131 AO erlassen werden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1964 III Seite 371 BFHE 1964 S. 385 Nr. 79 MAAAB-47924
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