Die auf ein ausländisches Vermächtnis entfallende rechtskräftig festgesetzte ausländische Erbschaftsteuer ist auf die deutsche
Erbschaftsteuer selbst dann anzurechnen, wenn sie nicht vom inländischen Vermächtnisnehmer, sondern aus dem übrigen Nachlaß
zu entrichten ist.
Auch in den Fällen, in denen ein Erwerb aus einem ausländischen Nachlaß im Inland wegen Abzugs von Nachlaßverbindlichkeiten
mit einem niedrigeren Wert als im Ausland zur Erbschaftsteuer herangezogen wird, ist die anrechenbare ausländische Erbschaftsteuer
nicht in dem Verhältnis zu kürzen, in dem das Auslandsvermögen durch die bei der ausländischen Erbschaftbesteuerung unberücksichtigt
gebliebenen Nachlaßverbindleichkeiten gemindert worden ist, sondern in voller Höhe auf die deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1963 III Seite 402 BFHE 1964 S. 227 Nr. 77 YAAAB-47920
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