Ob eine Versäumnis entschuldbar erscheint (
§ 168 Abs. 2 AO), ist eine Rechtsfrage. Im übrigen ist die Festsetzung des Verspätungszuschlages eine Ermessensentscheidung, die von den
Steuergerichten nur daraufhin nachgeprüft werden kann, ob eine Ermessensverletzung, beurteilt nach den Verhältnissen im
Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung, vorgelegen hat (vgl. Gutachten des Bundesfinanzhofs Gr.S. D 1/51 S vom ,
BStBl 1951 III S. 107, Slg. Bd. 55 S. 277).
Ein Angehöriger der steuerberatenden Berufe kann sich bei verspäteter Abgabe seiner eigenen Steuererklärungen nicht darauf
berufen, daß die Steuererklärungen seiner Mandanten bevorzugt zu erledigen seien.
Das Finanzamt kann einen Verspätungszuschlag gemäß §§
93,
95 AO nachträglich auch dann herabsetzen, wenn gegen die Festsetzung bereits ein Rechtsmittel (Beschwerde, Berufung, Rechtsbeschwerde)
eingelegt ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1961 III Seite 542 BFHE 1962 S. 761 Nr. 73 DAAAB-47914
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