Eine Rückstellung für Kosten eines Rechtsstreits, in dem ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird, ist zulässig,
wenn der Prozeß schwebt und mit Verlusten aus ihm zu rechnen ist. Die Höhe der Rückstellung ist nur nach dem Streitwert
am Bilanzstichtag unter Berücksichtigung der in diesem Zeitpunkt angerufenen Instanzen zu berechnen. Die für den Fall des
Unterliegens geplante und später verwirklichte Anrufung höherer Instanzen kann nicht berücksichtigt werden.
Auch bei Bildung einer Prozeßkostenrückstellung braucht in der Regel die dem Grunde nach bestrittene Schadensersatzforderung
nicht aktiviert zu werden, selbst wenn weitere Aufwendungen für ihre Geltendmachung, z.B. für Gutachten, entstanden sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1964 III Seite 478 BFHE 1965 S. 8 Nr. 80 PAAAB-47910
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