Die Frage, ob die Buchführung einer Personengesellschaft ordnungsmäßig ist, muß im Verfahren der einheitlichen und gesonderten
Gewinnfeststellung gemäß
§ 215 Abs. 2 AO vom Betriebsfinanzamt geprüft werden.
Wird die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung verneint, so muß das Betriebsfinanzamt dies im Feststellungsbescheid zum Ausdruck
bringen. In geeigneten Fällen ist eine Ergänzung des Feststellungsbescheids gemäß
§ 216 Abs. 2 AO zulässig.
Ist die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung in einem Betriebsprüfungsbericht verneint, so kann es als ausreichende verneinende
Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung gelten, wenn das Betriebsfinanzamt in dem Feststellungsbescheid darauf
hinweist, daß das Ergebnis der Betriebsprüfung zugrunde gelegt worden sei.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1963 III Seite 491 BFHE 1964 S. 469 Nr. 77 BAAAB-47890
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