Entschädigungen, die ein Landwirt von einer Erdölgesellschaft für die Überlassung von landwirtschaftlichen Grundstücken zur
Ablagerung von Bohrrückständen erhält, sind Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Eine durch die Ablagerung verursachte
Beeinträchtigung der Ackerkrume kann in der Regel erst nach Eintritt eines endgültigen Zustandes zu nachträglichen Werbungskosten
bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führen. Der Senat tritt insoweit den Grundsätzen des Urteils des Bundesfinanzhofs
VI 169/59 S vom (BStBl 1961 III S. 45, Slg. Bd. 72 S. 119) bei.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1964 III Seite 116 BFHE 1964 S. 289 Nr. 78 RAAAB-47876
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