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BFH Urteil v. - III 455/59 U BStBl 1961 III S. 447

Leitsatz

Die nach der Rechtsprechung wegen Versäumnis von Rechtsmittelfristen mögliche Gewährung von Nachsicht betrifft lediglich Büroversehen, d.h. Versehen, die bei der äußeren bürotechnischen Behandlung des Falles (Fristenkontrolle) unterlaufen sind. Ist aber der Fall büromäßig ordnungsmäßig festgehalten, überwacht und rechtzeitig dem Fachbearbeiter - sei es dem Steuerbevollmächtigten selbst oder dem von ihm betrauten Mitarbeiter (Assistenten) - zur sachlichen Bearbeitung vorgelegt, so kann ein diesen Personen unterlaufenes Versäumnis nicht durch das Vorliegen einer grundsätzlich ordnungsmäßigen Büroeinrichtung entschuldigt werden.

Fundstelle(n):
BStBl 1961 III Seite 447
BFHE 1962 S. 499 Nr. 73
CAAAB-47868

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