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BFH Urteil v. - VI 106/59 U BStBl 1960 III S. 512

Leitsatz

Hat ein Arbeitnehmer auf Grund einer Versorgungszusage des Arbeitgebers ein Wahlrecht, ob er entweder eine laufende Rente oder die Auszahlung des der Rentenberechnung zugrunde gelegten Kapitals haben will, so ist der Kapitalbetrag, wenn dessen Auszahlung gewährt wird, nicht als Entschädigung im Sinne von § 24 Ziff. 1 a EStG anzusehen. Eine tarifliche Begünstigung nach § 34 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Ziff. 2  EStG kommt somit nicht in Betracht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BStBl 1960 III Seite 512
BFHE 1961 S. 702 Nr. 71
JAAAB-47857

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