Nach dem im
UStG erklärten Willen des Gesetzgebers unterliegt jede Einfuhr von Gegenständen der Ausgleichsteuer, soweit nicht eine Freistellung
von der Ausgleichsteuer nach §4 Ziff. 1 a und b sowie
§15 UStG Platz greift.
Der Klammerzusatz: "(Ausgleichsteuer)" in §1 Ziff. 3
UStG hat keine materiell-rechtliche Bedeutung in dem Sinne, daß die Ausgleichsteuer allein schon deshalb immer dann nicht erhoben
werden darf, wenn ein Ausgleich inländischer Belastung mit Umsatzsteuer im Einzelfalle nicht erforderlich ist.
Der Senat hält an dem Rechtssatz 4 zum Urteil VII 108/58 U vom (BStBl 1959 III S. 486, Slg. Bd. 69 S. 604) fest, daß die Belastung der Einfuhr von Waren mit der Ausgleichsteuer auch in den Fällen nicht gegen
Art. 3 GG verstößt, in denen der Umsatz gleichartiger Waren im Inland nicht der Umsatzsteuer unterliegt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1961 III Seite 411 BFHE 1962 S. 399 Nr. 73 PAAAB-47855
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