Liegt die Abfindung des aus einer Personengesellschaft ausscheidenden Gesellschafters unter dem Buchwert seines Kapitalanteils,
so ergibt sich in Höhe des Unterschiedes für den verbleibenden Gesellschafter dann ein laufender Gewinn, wenn eindeutig festgestellt
werden kann, daß der Teilwert des Kapitalanteils nicht unter dem Buchwert liegt.
In der Regel muß, wenn der Gesellschafter nicht verhältnismäßig kurze Zeit nach dem Beginn des Wirtschaftsjahrs ausscheidet,
davon ausgegangen werden, daß er bis zum Zeitpunkt seines Ausscheidens am laufenden Gewinn dem Gesellschaftsvertrag entsprechend
beteiligt sein sollte.
Fundstelle(n): BStBl 1962 III Seite 233 BFHE 1962 S. 626 Nr. 74 CAAAB-47842
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