Bei Prüfung der Frage, ob das Anlagevermögen (einschließlich der beabsichtigten Investition) durch das Eigenkapital gedeckt
ist, sind die bereits nach § 3 KVStG zur Gesellschaftsteuer herangezogenen (auch gesellschafterverbürgten) Darlehen dem Eigenkapital
nach dem Sinn und Zweck des § 3 KVStG als Ersatztatbestand hinzuzurechnen unter der Voraussetzung, daß diese früheren Darlehen
der Gesellschaft zum Zeitpunkt der erneuten Darlehnsgewährung tatsächlich noch zur Verfügung stehen.
Ein ursprünglich kurzfristig gegebenes Darlehen verliert die Eigenschaft der Kurzfristigkeit noch nicht, wenn es - z.B. wegen
zwischenzeitlicher Illiquidität des Empfängers - "eingefroren" ist und nur deshalb der Gesellschaft notgedrungen - also
unfreiwillig - belassen werden muß.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1963 III Seite 384 BFHE 1964 S. 176 Nr. 77 QAAAB-47846
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