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BFH Urteil v. - II 268/60 U BStBl 1963 III S. 384

Leitsatz

  1. Bei Prüfung der Frage, ob das Anlagevermögen (einschließlich der beabsichtigten Investition) durch das Eigenkapital gedeckt ist, sind die bereits nach § 3 KVStG zur Gesellschaftsteuer herangezogenen (auch gesellschafterverbürgten) Darlehen dem Eigenkapital nach dem Sinn und Zweck des § 3 KVStG als Ersatztatbestand hinzuzurechnen unter der Voraussetzung, daß diese früheren Darlehen der Gesellschaft zum Zeitpunkt der erneuten Darlehnsgewährung tatsächlich noch zur Verfügung stehen.

  2. Ein ursprünglich kurzfristig gegebenes Darlehen verliert die Eigenschaft der Kurzfristigkeit noch nicht, wenn es - z.B. wegen zwischenzeitlicher Illiquidität des Empfängers - "eingefroren" ist und nur deshalb der Gesellschaft notgedrungen - also unfreiwillig - belassen werden muß.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


Fundstelle(n):
BStBl 1963 III Seite 384
BFHE 1964 S. 176 Nr. 77
QAAAB-47846

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