Das Ermessen des Kaufmanns bei der Bewertung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens findet seine Grenzen in den objektiven
Verhältnissen des Betriebes, die der Kaufmann auf Verlangen dem Finanzamt darzulegen hat.
Gewährt das Lieferwerk einem Zentralersatzteillager für den Verkauf von Ersatzteilen an nachgeordnete Händler und Werkstätten
einen Bonus, den dieses zur Hälfte an den Abnehmer weitergeben muß, so liegt hierin ein Verkaufsrabatt, der beim Weiterverkauf
entsteht und die Anschaffungskosten der Ersatzteile nicht mindert; ein Abschlag auf den Warenbestand ist nicht gerechtfertigt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1963 III Seite 503 BFHE 1964 S. 499 Nr. 77 WAAAB-47805
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