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BFH Urteil v. - I 175/60 U BStBl 1960 III S. 492

Leitsatz

  1. Werden Wirtschaftsgüter durch einen Kaufmann im Tauschwege erworben, so bemessen sich ihre Anschaffungskosten nach dem gemeinen Wert der hingegebenen Gegenstände.

  2. Verwendet ein Kaufmann bei der Herstellung von Wirtschaftsgütern eigenes Material, so ist es bei der Berechnung der Herstellungskosten mit seinem Buchwert anzusetzen.

Fundstelle(n):
BStBl 1960 III Seite 492
BFHE 1961 S. 649 Nr. 71
MAAAB-47804

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