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BFH Urteil v. - II 260/58 U BStBl 1961 III S. 438

Leitsatz

Hat das Finanzamt auf einen Einspruch gegen einen Gesellschaftsteuerbescheid nach Darlegung und Prüfung des Sachverhalts dem Einspruchsantrag durch einen gemäß § 94 AO erlassenen Abhilfebescheid entsprochen, so verstößt es gegen den bei Nachforderungen nach § 223 AO zu berücksichtigenden Grundsatz von Treu und Glauben, wenn das Finanzamt später bei unveränderter Sachlage auf Grund einer anderen rechtlichen Beurteilung die Gesellschaftsteuer nachfordert.

Fundstelle(n):
BStBl 1961 III Seite 438
BFHE 1962 S. 471 Nr. 73
OAAAB-47783

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