Der Senat kann wegen des eindeutigen und klaren Wortlauts des
§ 7 Abs. 3 UStG von der in dem Urteil des Bundesfinanzhofs V 153/52 U vom (BStBl 1953 III S. 275, Slg. Bd. 57 S. 724) vertretenen Auffassung nicht abweichen, daß ein Unternehmer, der Einzelhandel betreibt und unter Fortführung
des Einzelhandelsgeschäftes zum Großhandel übergeht, für das Ubergangsjahr den ermäßigten Steuersatz nach
§ 7 Abs. 3 UStG nur dann in Anspruch nehmen kann, wenn im vorangegangenen Kalenderjahr seine Lieferungen im Einzelhandel nicht mehr als 75
v.H. des Gesamtumsatzes betragen haben.
Fundstelle(n): BStBl 1962 III Seite 211 BFHE 1962 S. 570 Nr. 74 BAAAB-47757
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