Die Frage, ob Aufwendungen des Arbeitgebers zur Zukunftssicherung eines Arbeitnehmers gegenwärtig zufließender Arbeitslohn
des Arbeitnehmers oder nur eine Maßnahme der Rückdeckung des Arbeitgebers sind, um sich die Mittel zur späteren Erfüllung
einer Versorgungszusage zu schaffen, muß in Zweifelsfällen auf Grund der Vereinbarungen zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer
(Innenverhältnis) beurteilt werden.
Sind Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung zu Unrecht früher nicht als Arbeitslohn besteuert worden, so schließt
das nicht aus, die wiederkehrenden Bezüge des Arbeitnehmers aus der Zukunftssicherung als Einkünfte im Sinne des § 22 Ziff.
1 a
EStG 1955 zu behandeln. Die frühere steuerliche Behandlung der Ausgaben des Arbeitgebers ist aber entscheidend, wenn die Beteiligten
mit Erfolg für die frühere steuerliche Behandlung gekämpft haben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1961 III Seite 191 BFHE 1961 S. 525 Nr. 72 RAAAB-47756
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