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BFH Urteil v. - II 36/59 U BStBl 1962 III S. 203

Leitsatz

Hat ein Steuerpflichtiger gegen einen Steuerbescheid statt des Einspruchs Sprungberufung eingelegt ( § 261 AO), so kann er die bereits erklärte Sprungberufung wieder in einen Einspruch zurückverwandeln, solange die Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist und der Vorsteher des Finanzamts seine Einwilligung noch nicht erteilt hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BStBl 1962 III Seite 203
BFHE 1962 S. 546 Nr. 74
NAAAB-47753

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