Die Einzahlung des dem Wohnungsbau dienenden Darlehens auf ein Sperrkonto zugunsten des Darlehnsempfängers kann nur dann zur
Abzugsfähigkeit des Darlehens nach
§ 7c EStG 1953 führen, wenn bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs der Abschluß eines Darlehnsvertrags nachgewiesen wird.
Leistet eine Kapitalgesellschaft Zahlungen an den ausscheidenden Gesellschafter, dessen Anteil ein anderer Gesellschafter
erwirbt, so setzt die Abzugsfähigkeit dieser Zahlungen (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs I A 26/34 vom ,
RStBl 1934 S. 1443) den einwandfreien Nachweis voraus, daß der Wert der veräußerten Anteile die eigenen Leistungen des erwerbenden
Gesellschafters nicht übersteigt und daß ausschließlich betriebliche Interessen die Kapitalgesellschaft zur Zahlung veranlaßten.
Mit Rücksicht auf die Entwicklung der für Sachvermögen, besonders für Grundstücke und Anteile an Kapitalgesellschaften gezahlten
Preise spielt der Ertragsfaktor bei der Ermittlung des gemeinen Werts und des Teilwerts der Anteile eine untergeordnete Rolle.
Die Anteilsbewertungs-Richtlinien sind im allgemeinen nicht geeignet, einen unter den Zahlungen der Kapitalgesellschaft und
des erwerbenden Gesellschafters liegenden gemeinen Wert der veräußerten Anteile zuverlässig nachzuweisen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1961 III Seite 463 BFHE 1962 S. 541 Nr. 73 KAAAB-47728
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