Arbeitsgemeinschaften, insbesondere solche im Baugewerbe, die nach außen in eigenem Namen auftreten, sind in der Regel ohne
Rücksicht auf die Dauer ihres Bestehens sowie auf die Anzahl der beteiligten Unternehmer und der zur Ausführung kommenden
Aufträge gewerbesteuerpflichtige Unternehmergemeinschaften im Sinne des § 2 Abs. 2 Ziff. 1
GewStG. Soweit in Abschn. 16 Abs. 4 GewStR 1951, 1955 und 1958 sowie in dem Urteil des Reichsfinanzhofs VI 217/42 vom (RStBl 1942 S. 1044) eine andere
Auffassung zum Ausdruck kommt, wird ihr nicht beigetreten.
Über die Frage der sachlichen und persönlichen Steuerpflicht wird in den Verfahren der Festsetzung des einheitlichen Steuermeßbetrags
nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital und der Festsetzung des Steuermeßbetrags nach der Lohnsumme jeweils selbständig
entschieden; eine gegenseitige Bindung besteht nicht.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BStBl 1961 III Seite 194 BFHE 1961 S. 533 Nr. 72 JAAAB-47695
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