Freiwillig und ohne Gegenleistung gegebene Versorgungszusagen eines geschiedenen Ehegatten an den nach bürgerlichem Recht
nicht unterhaltsberechtigten anderen Ehegatten bedürfen als Schenkungsversprechen nach
§ 518 Abs. 1 BGB der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung.
Ist die Versorgungszusage wegen Formmangels nichtig, so können die auf Grund der Zusage bewirkten Leistungen in der Regel
nicht gemäß § 10 Abs. 1 Ziff. 1
EStG als Sonderausgaben abgesetzt werden. Eine Ausnahme gilt nur, wenn infolge Rechtsirrtums von rechtsungewandten Personen oder
bei bürgerlichrechtlich undurchsichtigen Verhältnissen der Mangel der Form übersehen, aber nach Aufklärung alsbald für die
Zukunft geheilt wird.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1960 III Seite 424 BFHE 1961 S. 466 Nr. 71 GAAAB-47683
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