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BFH Urteil v. - VI 82/60 U BStBl 1960 III S. 424

Leitsatz

  1. Freiwillig und ohne Gegenleistung gegebene Versorgungszusagen eines geschiedenen Ehegatten an den nach bürgerlichem Recht nicht unterhaltsberechtigten anderen Ehegatten bedürfen als Schenkungsversprechen nach § 518 Abs. 1 BGB der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung.

  2. Ist die Versorgungszusage wegen Formmangels nichtig, so können die auf Grund der Zusage bewirkten Leistungen in der Regel nicht gemäß § 10 Abs. 1 Ziff. 1  EStG als Sonderausgaben abgesetzt werden. Eine Ausnahme gilt nur, wenn infolge Rechtsirrtums von rechtsungewandten Personen oder bei bürgerlichrechtlich undurchsichtigen Verhältnissen der Mangel der Form übersehen, aber nach Aufklärung alsbald für die Zukunft geheilt wird.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BStBl 1960 III Seite 424
BFHE 1961 S. 466 Nr. 71
GAAAB-47683

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