Zur Wirksamkeit eines vor Erlaß des Steuerbescheids ausgesprochenen Rechtsmittelverzichts ist unter anderem erforderlich,
daß das Finanzamt dem Steuerpflichtigen die sich nach den Tarifvorschriften des maßgeblichen Gesetzes - z.B. des Einkommensteuergesetzes
- ergebende Steuer bekanntgibt. Es ist nicht erforderlich, daß das Finanzamt dem Steuerpflichtigen die Höhe der Nachzahlung
bzw. Erstattung bekanntgibt, die sich nach der Steuerfestsetzung unter Berücksichtigung bereits geleisteter Steuern oder Vorauszahlungen
ergeben wird. Geht der Steuerpflichtige in dieser Hinsicht von einer falschen Vorstellung aus, so ist sie als Irrtum im Beweggrund
unbeachtlich.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1960 III Seite 429 BFHE 1961 S. 480 Nr. 71 UAAAB-47661
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