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BFH Urteil v. - II 177/58 U BStBl 1962 III S. 134

Leitsatz

Im Falle eines Ringtausches ist eine Steuerbefreiung im Sinne des § 4 Abs. 1 Ziff. 3 b GrEStG dann gegeben, wenn

  1. das gesamte Vertragswerk nach dem Gesamtinhalt der darin begründeten Rechte und Pflichten, gesondert für jede Vertragspartei, rechtlich als Grundstücksaustausch anzusehen ist und

  2. der jeweils in Betracht kommende einzelne Erwerb im Verhältnis des Erwerbers zu seinem Vertragspartner als Grundstücksaustausch im Sinne des § 4 Abs. 1 Ziff. 3 b GrEStG anzusehen ist. Vertragspartner sind diejenigen, die die vom einzelnen Erwerber als Gegenleistung hingegebenen Grundstücke erhalten.

Fundstelle(n):
BStBl 1962 III Seite 134
BFHE 1962 S. 351 Nr. 74
OAAAB-47624

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