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BFH Urteil v. - VI 168/60 U BStBl 1961 III S. 400

Leitsatz

Bei dem Erwerber eines Kriegsbeschädigten Einfamilienhauses können die Aufwendungen zur Beseitigung der Kriegsschäden nach der Einfamilienhaus-VO nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden. Die im vom (BStBl 1955 III S. 173, Slg. Bd. 60 S. 453) entwickelten Grundsätze finden bei ihm keine Anwendung.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BStBl 1961 III Seite 400
BFHE 1962 S. 367 Nr. 73
RAAAB-47594

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