Werden auf Grund eines Grundstückskaufvertrages zunächst die erwerbende und dann die veräußernde Partei gemäß § 15 Ziff.
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GrEStG als Gesamtschuldner in Anspruch genommen, so ist die letztgenannte Inanspruchnahme eine Ermessensentscheidung.
Ein Ermessensfehlgebrauch ist gegeben, wenn die veräußernde Partei erst mehr als vier Jahre nach Abschluß des Kaufvertrages
als Gesamtschuldnerin herangezogen wird, obwohl die Beitreibung gegen die erwerbende Partei ohne Wissen und ohne Benachrichtigung
der veräußernden Partei immer wieder ausgesetzt worden ist und inzwischen in den Vermögensverhältnissen der erwerbenden Partei
erhebliche Verschlechterungen eingetreten sind. Das gleiche gilt, wenn das Finanzamt, ohne daß es sich Sicherheiten hat bestellen
lassen, der erwerbenden Partei durch Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung die Möglichkeit gegeben hat, das erworbene
Grundstück zu veräußern.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1962 III Seite 160 BFHE 1962 S. 425 Nr. 74 VAAAB-47597
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