Die Vereinbarung zwischen Reedern, gewisse Schäden und Kosten, die einem von ihnen durch ein Schiff entstehen können, gemeinsam
zu tragen, begründet ein Versicherungsverhältnis.
Enthält ein derartiges Versicherungsverhältnis die Vereinbarung, daß für die Dauer des Liegens eines Schiffes in einem sicheren
Hafen das Versicherungsentgelt nur in einer bestimmten, geringeren Höhe geschuldet ist, und wird auf Grund dieser Vereinbarung
wegen des Liegens des Schiffes in einem sicheren Hafen das zunächst gezahlte Versicherungsentgelt in der vereinbarten Höhe
zurückerstattet, dann ist der Erstattungsanspruch nach
§ 10 Abs. 1 VersStG gegeben.
Fundstelle(n): BStBl 1962 III Seite 172 BFHE 1962 S. 459 Nr. 74 WAAAB-47588
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