Uberläßt ein Ehegatte ein ihm nach bürgerlichem Recht gehöriges Grundstück oder einen Grundstücksteil dem anderen Ehegatten
für dessen Gewerbebetrieb, so kann die Überlassung unentgeltlich im Rahmen der Ehe oder im Rahmen eines entgeltlichen Nutzungsvertrags
(Miete oder Pacht) oder eines Gesellschaftsvertrags geschehen. Ein entgeltlicher Nutzungsvertrag ist steuerlich nur anzuerkennen,
wenn er vorweg vereinbart und durchgeführt worden ist. Rückwirkende Vereinbarungen sind steuerlich unbeachtlich.
Ist ein entgeltlicher Nutzungsvertrag geschlossen und durchgeführt worden, so sind die Aufwendungen bei dem nutzenden Ehegatten
Betriebsausgaben (
§ 4 Abs. 4 EStG) und das Nutzungsentgelt bei dem empfangenden Ehegatten Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung (
§ 21 EStG).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1961 III Seite 209 BFHE 1961 S. 571 Nr. 72 XAAAB-47579
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