Zum Begriff der Schenkung unter einer Auflage im Sinne des § 3 Ziff. 2 Satz 2
GrEStG.
Schenkt ein Ehemann seiner Ehefrau ein Grundstück und geht dabei die auf dem Grundstück ruhende Grundschuld auf die Ehefrau
über, wird dagegen über die Übernahme der persönlichen Schuld durch die Ehefrau ausdrücklich nichts vereinbart, so spricht
die tatsächliche Vermutung dafür, daß der Ehemann im Innenverhältnis zur Ehefrau auch von der persönlichen Schuld befreit
sein sollte. Der Ehefrau bleibt es unbenommen, diese Vermutung zu widerlegen. Dem Urteil des Reichsfinanzhofs II A 298/28
vom (Mrozek-Kartei,
Grunderwerbsteuergesetz 1919/1927, § 12 Abs. 2 Satz 1 Rechtsspruch 54 = StuW 1930 Nr. 136) wird beigetreten.
Die Grundschuld ist zu bewerten. Als Wert ist nicht in allen Fällen der Nennbetrag der Grundschuld anzusetzen. Vielmehr
ist dieser Wert zu schätzen und kann im Einzelfall sogar 0 DM ausmachen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1960 III Seite 412 BFHE 1961 S. 436 Nr. 71 BAAAB-47517
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