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BFH Urteil v. - VI 120/60 U BStBl 1960 III S. 491

Leitsatz

Ein durch eine Grunddienstbarkeit gesichertes Wegerecht ist dem Grund und Boden des herrschenden Grundstücks zuzurechnen. Eine Absetzung für Abnutzung von den Anschaffungskosten der Grunddienstbarkeit ist nicht vorzunehmen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
BStBl 1960 III Seite 491
BFHE 1961 S. 647 Nr. 71
KAAAB-47501

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