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BFH Urteil v. - I 141/59 U BStBl 1960 III S. 208

Leitsatz

  1. Wegen des Ausgleichsanspruchs eines ausscheidenden Handelsvertreters nach § 89 b HGB kann der Geschäftsherr, solange der Handelsvertretervertrag läuft, keine Rückstellung bilden, auch wenn er gleichzeitig viele Handelsvertreter beschäftigt. Auch die Geschäftsbranche ist für die Zulässigkeit solcher Rückstellungen unerheblich.

  2. Rechnet ein Geschäftsherr damit, an ausscheidende Handelsvertreter aus sozialen oder anderen Gründen später Abfindungen zahlen zu müssen, so kann wegen dieser möglichen künftigen Belastungen keine Rück Stellung gebildet werden.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


Fundstelle(n):
BStBl 1960 III Seite 208
BFHE 1960 S. 556 Nr. 70
TAAAB-47495

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