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BFH Urteil v. - V 282/57 U BStBl 1960 III S. 396

Leitsatz

  1. Auch berufstätige Jugendliche können in ein mit staatlichen Mitteln gefördertes Jugendwohnheim "für Erziehungszwecke" aufgenommen werden.

  2. Fortbildung im Sinne des § 4 Ziff. 13  UStG umfaßt nicht allein die berufliche, sondern auch die geistigsittliche Fortbildung. Die Fortbildungszwecke berühren sich insofern mit den Erziehungszwecken und ergänzen sie.

Fundstelle(n):
BStBl 1960 III Seite 396
BFHE 1961 S. 393 Nr. 71
PAAAB-47492

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