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BFH Urteil v. - I 170/59 S BStBl 1960 III S. 159

Leitsatz

Muß bei einem Ehegatten ein Arbeitnehmerverhältnis zu dem anderen Ehegatten deshalb abgelehnt werden, weil er im Betriebe nicht die gleiche soziale Stellung wie ein fremder Arbeitnehmer einnimmt, so kann bei ihm eine mitunternehmerähnliche Stellung im Betriebe gegeben sein. Liegt eine mitunternehmerähnliche Stellung vor, so sind bei klar abgefaßten und ernsthaft durchgeführten Verträgen die auf die Arbeitsleistung entfallenden Beträge am gewerblichen Gewinn dem Ehegatten bei der getrennten Veranlagung zuzurechnen, dem sie vertraglich zustehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
BStBl 1960 III Seite 159
BFHE 1960 S. 422 Nr. 70
HAAAB-47473

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