Ein Exportvertreter, der seine Geschäfte im Ausland abschließt, unterliegt der deutschen Gewerbesteuer, wenn er im Inland
eine Betriebsstätte unterhält. Hierfür genügt es, daß in einem im Inland belegenen Raume, über den der Vertreter eine nicht
nur vorübergehende Verfügungsmacht besitzt, gewisse Betriebshandlungen, seien es auch verhältnismäßig nebensächliche und untergeordnete,
stattfinden; daß sich darin die Geschäftsleitung abspielt, ist nicht erforderlich.
Eine ausländische Betriebsstätte ist bei dem Exportvertreter nur dann gegeben, wenn er im Ausland einen Raum innehat, über
den er eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht besitzt.
Selbständige ausländische Untervertreter des Exportvertreters, die für diesen im Rahmen ihres eigenen Gewerbebetriebs tätig
werden, sind keine ständigen Vertreter im Sinne des § 16 Abs. 2 Ziff. 2 StAnpG.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1961 III Seite 317 BFHE 1962 S. 134 Nr. 73 XAAAB-47472
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