Hat das Finanzamt bei einer mangels zeitgerechter Kassenführung nach
§ 217 AO gebotenen Schätzung das Buchergebnis des Steuerpflichtigen nahezu unverändert als Schätzungsgrundlage übernommen, so genügt
es nicht, wenn sich der Steuerpflichtige in dem zunächst aus anderen Gründen anhängig gemachten Rechtsmittelverfahren erstmals
nach 1 3/4 Jahren gegen das Schätzungsergebnis mit dem allgemeinen Einwand wendet, es seien nicht alle baren Betriebsausgaben
verbucht worden. Dieser Einwand braucht dem Finanzgericht keinen Anlaß zu geben, weitere Ermittlungen nach
§ 243 Abs. 1 AO anzustellen oder den Steuerpflichtigen zu weiterer Darlegung zu veranlassen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1961 III Seite 321 BFHE 1962 S. 146 Nr. 73 CAAAB-47466
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