Schwebt bei Konkurseröffnung über die Körperschaftsteuer eines früheren Veranlagungszeitraums ein Rechtsmittel, so ist das
Rechtsmittelverfahren, soweit es sich sachlich nur um die Erstattung geleisteter Körperschaftsteuervorauszahlungen zur Konkursmasse
handelt, gegen den Konkursverwalter fortzusetzen; das Urteil entscheidet endgültig über den Erstattungsanspruch an die Konkursmasse.
In einem solchen Fall ist der Wert des Streitgegenstandes unter Anwendung der sich aus
§ 146 Abs. 5 der Konkursordnung ergebenden Grundsätze unabhängig von der Höhe des Steueranspruchs nach der Höhe der Vorauszahlungen zu bemessen, deren Erstattung
zur Masse verlangt wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1961 III Seite 375 BFHE 1962 S. 300 Nr. 73 FAAAB-47452
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