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BFH Urteil v. - I 128/60 S BStBl 1961 III S. 336

Leitsatz

Bilden Kohlengroßhändler zur Sicherung ihrer Verbindlichkeiten gegenüber dem gemeinsamen Lieferanten einen Bürgschaftsstock, so dürfen sie in der Regel für ihre Bürgschaftsverpflichtungen auch dann eine Rückstellung bilden, wenn bei Aufstellung der Bilanz noch keine bestimmten Ausfälle bei einem der Kohlengroßhändler erkennbar waren. Die Höhe der Rückstellungen richtet sich nach dem für den Lieferanten ohne den Bürgschaftsstock bestehenden und nach allgemeinen Grundsätzen zu berechnenden Ausfallrisiko.

Fundstelle(n):
BStBl 1961 III Seite 336
BFHE 1962 S. 187 Nr. 73
KAAAB-47446

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