Eine Streitwertfeststellung der Finanzverwaltungsbehörden kann im Verfahren nach
Art. 19 Abs. 4 GG angefochten werden.
Hat der Kammervorsitzende den Streitwert festgestellt (§§ 320 Abs. 2, 319 Abs. 2 Ziff. 2
AO), so kann innerhalb zweier Wochen die Kammer angerufen werden.
Streitwertfeststellungen der Finanzgerichte (§§ 320 Abs. 2, 319 Abs. 2 Ziff. 1
AO) können in den Grenzen des
§ 286 Abs. 1 AO mit der Rb. selbständig angefochten werden.
Bevollmächtigte im Sinne des § 107a Abs. 1 und Abs. 3 Ziff. 2
AO können grundsätzlich Streitwertfeststellungen kraft eigenen Rechts anfechten. Die Frage, ob und in welchem Umfange die
Streitwertfeststellungen bürgerlich-rechtlich für die Berechnung der Gebühren der Bevollmächtigten bindend sind, haben die
ordentlichen Gerichte zu entscheiden.
Hinsichtlich der selbständigen Anfechtbarkeit finanzgerichtlicher Kostenentscheidungen tritt der Senat den Urteilen VI 112/55
U vom (BStBl 1957 III S. 90, Slg. Bd. 64 S. 237) und III 20/58 U vom (BStBl 1959 III S. 119, Slg. Bd. 68 S. 305) bei.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1960 III Seite 145 BFHE 1960 S. 388 Nr. 70 JAAAB-47455
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