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BFH Urteil v. - II 245/57 S BStBl 1960 III S. 337

Leitsatz

  1. Eine Erstattung von Gebühren für die Tätigkeit von Rechtsanwälten und anderen Bevollmächtigten im Einspruchsverfahren kann nach § 316 Abs. 2 AO nicht verlangt werden.

  2. Die Kostenfestsetzungsgebühr nach § 23 Nr. 3 RAGebO ist hinsichtlich der Kosten des Verfahrens vor den Finanzgerichten und dem Bundesfinanzhof auch dann erstattungsfähig, wenn die Festsetzung der Kosten gemäß § 322 AO durch das Finanzamt vorgenommen wird.

Fundstelle(n):
BStBl 1960 III Seite 337
BFHE 1961 S. 237 Nr. 71
HAAAB-47434

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