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BFH Urteil v. - I 33/60 S BStBl 1961 III S. 365

Leitsatz

Erhält der aus einer Personengesellscaft ausscheidende Gesellschafter mehr als den Buchwert seines Kapitalkontos und seinen Anteil an den stillen Reserven, so ist in der Regel davon auszugehen, daß der Mehrbetrag für einen entsprechenden Anteil am Geschäftswert bezahlt wird. Das gilt besonders bei hoher Ertragsfähigkeit des Unternehmens.

Fundstelle(n):
BStBl 1961 III Seite 365
BFHE 1962 S. 267 Nr. 73
EAAAB-47422

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