Auf Kirchensteuer und Vermögensteuer umgebuchte überzahlte Einkommensteuerbeträge sind erst im Jahr der Umbuchung als Sonderausgaben
absetzbar.
Die Entscheidung des Senats VI 57/55 U vom (BStBl 1957 III S. 135, Slg. Bd. 64 S. 358) betreffend Behandlung der vom Erblasser oder für Rechnung des Erblassers gezahlten Vermögensteuer
als Sonderausgabe der Erben gilt auch für die Kirchensteuer.
Zur rechtlichen Bedeutung der Erklärung des Sachbearbeiters einer Veranlagungsstelle des Finanzamts, daß ein eingelegter
Einspruch im Sinne des Steuerpflichtigen entschieden werde.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1960 III Seite 140 BFHE 1960 S. 374 Nr. 70 JAAAB-47416
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