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BFH Urteil v. - VI 202/59 U BStBl 1960 III S. 105

Leitsatz

  1. Es verstößt nicht gegen das Grundgesetz, daß einkommensteuerrechtlich die verschiedenen Formen der Altersversicherung von Arbeitnehmern nicht gleichbehandelt werden.

  2. Ruhegehälter von Beamten fallen unter § 19 Abs. 1 Ziff. 2, nicht unter § 22 Ziff. 1a EStG 1955.

Fundstelle(n):
BStBl 1960 III Seite 105
BFHE 1960 S. 282 Nr. 70
XAAAB-47391

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