Die Teilnahme an den vom Deutschen Anwaltsverein e. V. in der Schweiz und in Österreich veranstalteten Lehrgängen für Steuerrecht
ist als Berufsfortbildung anzuerkennen. Die den Teilnehmern entstandenen Reiseaufwendungen können jedoch nur insoweit als
Betriebsausgaben anerkannt werden, als sie bei Abhaltung der Lehrgänge im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und ohne Mitspielen
persönlicher Lebensführungsinteressen erwachsen wären. An den Grundsätzen der Entscheidung des Bundesfinanzhofs IV 229/57
U vom (BStBl 1959 III S. 44, Slg. Bd. 68 S. 113) wird festgehalten.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1962 III Seite 181 BFHE 1962 S. 481 Nr. 74 NAAAB-47390
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