Lebt eine geschiedene Ehefrau, die selbst kein Einkommen oder Vermögen hat, mit ihren berufstätigen Kindern in einer Haushaltsgemeinschaft,
so ist es nicht zulässig, die Einkünfte der Kinder der Mutter zuzurechnen und dem Unterhalt leistenden geschiedenen Ehemann
deshalb den Freibetrag des
§ 33 a EStG zu versagen.
Die in der Entscheidung des Bundesfinanzhofs VI 207/57 U vom (BStBl 1958 III S. 108, Slg. Bd. 66 S. 277) bei zusammenlebenden Ehegatten zugelassene Zusammenrechnung der Einkünfte gilt nicht für Haushaltsgemeinschaften
von Mutter und berufstätigen Kindern. Abschn. 190 Abs. 3 EStR 1957 entspricht, soweit er etwas anderes bestimmt, nicht dem Gesetz.
Zur Frage, ob einer geschiedenen Ehefrau, die zwei berufstätige Kinder versorgt, zuzumuten ist, sich durch Berufsarbeit selbst
den Unterhalt zu verdienen.
Fundstelle(n): BStBl 1961 III Seite 311 BFHE 1962 S. 116 Nr. 73 CAAAB-47385
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