Das von einem Steuerpflichtigen als Grundstückseigentümer an einen Steuerberater gezahlte Honorar kann als Werbungskosten
bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nur abgesetzt werden, soweit es für Aufgaben der Grundstücksverwaltung im
eigentlichen Sinn oder für die Bearbeitung von Steuern gezahlt worden ist, die, wie z.B. die Grundsteuer, als Werbungskosten
bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgesetzt werden können. Soweit das Honorar für die Bearbeitung der in §
12 Ziff. 3
EStG genannten Personensteuern gezahlt worden ist, gehört es zu den steuerlich nicht abzugsfähigen Kosten der Lebenshaltung.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1961 III Seite 63 BFHE 1961 S. 169 Nr. 72 IAAAB-47383
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