Da ein Verkauf im Verhältnis zwischen Haupt- und Zweigniederlassung eines Unternehmens nicht möglich ist, kann ein von der
Hauptniederlassung der Zweigniederlassung in Rechnung gestellter Preis nicht als Normalpreis = Zollwert angesehen werden.
Da die Zweigniederlassung im Verhältnis zur Hauptniederlassung, mit der sie eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit
bildet, weder Eigenhändlerin noch Vermittlerin sein kann, kommt es für die wertzollrechtliche Behandlung der eingeführten
Waren darauf an, ob die Zweigniederlassung nach den Funktionen, die sie auf Grund der innerbetrieblichen Organisation des
Gesamtunternehmens im Absatzweg der Ware erfüllt, mehr mit einem Eigenhändler oder einem Vermittler verglichen werden kann
und ob sie dementsprechend für die theoretische Ermittlung des Zollwerts wie der eine oder andere zu behandeln ist.
Soweit die Zweigniederlassung wie ein Eigenhändler zu behandeln ist, kann ihr für die Ermittlung des Normalpreises nur eine
in der Branche bei Einfuhren gleichartiger Waren aus dem jeweiligen Herkunftsland tatsächlich vorkommende Handelsstufe zuerkannt
werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1961 III Seite 329 BFHE 1962 S. 171 Nr. 73 ZAAAB-47373
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