BFH Urteil v. - III 279/58 S BStBl 1962 III S. 145
Leitsatz
Den Gemeinden steht ein Rechtsmittel gegen Grundsteuermeßbescheide auch nicht nach
Art. 19 Abs. 4 GG zu, weil dieser Rechtsweg grundsätzlich nur dem Gewaltunterworfenen eröffnet ist.
Die Gemeinden sind bei der Verwaltung der Grundsteuer den Finanzämtern nicht gewaltunterworfen.
Handelt die Finanzverwaltung z.B. bei der Freistellung eines Grundstückes von der Grundsteuer willkürlich, so verletzt sie
das Recht; die betroffene Gemeinde kann in solchen Fällen wie ein Gewaltunterworfener den Rechtsweg zu den Steuergerichten
beschreiten.
Eine Willkür der Finanzverwaltung liegt vor, wenn ihre Entscheidung ohne Begründung oder mit offenbar falschen oder unsachlichen
Gründen zum Vorteil des Landes und zum Nachteil der Gemeinde ergeht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1962 III Seite 145 BFHE 1962 S. 385 Nr. 74 MAAAB-47360
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