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BFH Urteil v. - IV 220/59 U BStBl 1961 III S. 107

Leitsatz

Die Verwirkung eines Steueranspruchs tritt nicht schon dadurch ein, daß die Steuerbehörde bei der Nachforderung der Steuer während eines längeren Zeitraumes untätig geblieben ist. Vielmehr muß ein besonderes Verhalten oder Gebaren der Behörde hinzukommen, das als Verzicht auf den Anspruch gedeutet werden kann.

Fundstelle(n):
BStBl 1961 III Seite 107
BFHE 1961 S. 288 Nr. 72
OAAAB-47303

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