Der Bundesfinanzhof hält daran fest, daß der Grundsatz der Einzelbewertung auch für die zu einem gewerblichen Betriebe gehörigen
Schulden gilt.
Verbindlichkeiten aus der Gewährleistung für mangelhafte Lieferung sind im Regelfalle nur insoweit abzugsfähige Schulden,
als der Abnehmer seine Ansprüche bis zum Bewertungsstichtage geltend gemacht hat.
An den Urteilen III 132/56 S vom (BStBl 1957 III S. 14, Slg. Bd. 64 S. 34) und III 106/57 U vom (BStBl 1957 III S. 297, Slg. Bd. 65 S. 165), nach denen auch bewertungsrechtlich Rückstellungen für "Wechselobligo" als Delkredereposten wegen
diskontierter Kundenwechsel bei buchführenden Kaufleuten zulässig sind, wird nicht mehr festgehalten.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1960 III Seite 82 BFHE 1960 S. 222 Nr. 70 HAAAB-47298
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