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BFH Urteil v. - I 75/60 U BStBl 1961 III S. 40

Leitsatz

Bei der für die Anwendbarkeit des § 33 KStDV maßgebenden Ermittlung des Hauptgeschäftszweigs einer Spar- und Darlehnskasse, die neben dem Geld- und Kreditgeschäft bankfremde Geschäfte (z.B. das Warengeschäft) betreibt, dürfen aus den zu vergleichenden Roh- oder Reingewinnen die Erträge aus Hilfsgeschäften nicht ausgeschieden werden.

Fundstelle(n):
BStBl 1961 III Seite 40
BFHE 1961 S. 103 Nr. 72
WAAAB-47280

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